Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Feuerbetriebs­unterbrechungs­versicherung

Zur Frage der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus der Feuerbetriebs­unterbrechungs­versicherung

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Ein Anspruch aus der Feuerbetriebs­unterbrechungs­versicherung besteht, wenn ein Brand zu einer Betriebsunterbrechung sowie zu einem Ertragsausfallschaden geführt hat. Der Versicherungsnehmer muss den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung schlüssig darzulegen und unter Beweis stellen. Was alsdann den Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden angeht, kommen dem Versicherungsnehmer gesetzliche Beweiserleichterungen zugute; die Gerichte sind gehalten, im Rahmen des § 287 ZPO an die Substanziierung der Schilderung geringere Anforderungen zu stellen.

Voraussetzung für die substanziierte Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens ist die Darlegung des betriebsbezogenen Erlöses und der betriebsbezogenen produktionsabhängigen Kosten. Nach einem Unglück ist für den Versicherungsnehmer die Darlegung des hypothetischen Verlaufs mit voraussichtlichem Erlös der nicht mehr veräußerbaren Produkte, der ersparten Kosten sowie des sich hieraus ergebenden Gewinns in der Regel mit größeren Schwierigkeiten verbunden. An die Substanziierung eines derartigen Schadens dürfen die Gerichte deshalb keine zu strengen Anforderungen stellen. Zu den probaten Anknüpfungstatsachen gehört, welche tatsächlichen Preise der Versicherungsnehmer für die besagten Waren in der Vergangenheit in seinem Betrieb erwirtschaftet hat, was sich anhand des Zahlenmaterials der Vorjahre belegen lässt.

Holt der Versicherungsnehmer zu seiner Erleichterung ein Sachverständigengutachten ein, muss er gleichwohl bezüglich der im Gutachten zugrundegelegten Preise schlüssig aufzeigen, dass diese Preise in der betrieblichen Praxis tatsächlich erzielt wurden oder zu erzielen gewesen wären. Allzu hoch ist diese Hürde aber nicht: Es empfiehlt sich, dass der Versicherungsnehmer das Zahlenwerk der drei Vorjahre dem Sachverständigen zur Verfügung stellt, so dass dieser im Gutachten verdeutlicht, dass sich das Gutachten – auch – hierauf gründet. Dann besteht bei Gericht nicht mehr die Gefahr, dass unklar bleibt, ob das Gutachten des Privatsachverständigen auf den tatsächlichen betriebsbezogenen Zahlen aufbaut, sich also mit den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten vor, während und nach dem Brand deckt.

Wenn sich der Versicherungsnehmer – vorsorglich – zusätzlich die Mühe macht, alternativ zu dem Sachverständigengutachten eine weitere Methode der Schadenberechnung vorzutragen, so ist das durchaus zu begrüßen, und es steht insbesondere der Schlüssigkeit der Klage nicht entgegen. So sieht das die höchstrichterliche Rechtsprechung; vereinzelt war es bei den Gerichten jedoch zu Wirrungen gekommen. Dabei sollte eigentlich klar sein, dass eine zusätzliche, alternative Art der Schadenberechnung keinen Tatsachenwiderspruch darstellt; eine Schadenberechnung geht vielmehr von Tatsachen aus, und bewertet diese systematisch, um eine Schadenhöhe zu ermitteln. Verschiedene Methoden bilden daher keinen Widerspruch, sondern lediglich alternative Berechnungsformen.

Das Gericht kann nötigenfalls den Schaden auch schätzen, soweit das möglich ist. Auch falls er dies im Sinn hat, muss der Versicherungsnehmer gleichwohl Wert darauf legen, alle greifbaren Anhaltspunkte - für eine Schadensschätzung - zu präsentieren, denn das richterliche Ermessen kann nicht aus der Luft gegriffen werden. Letztlich ist die Schätzung eine untechnische Beweiserleichterung; demgegenüber ist sie kein Selbstläufer und nimmt dem Versicherungsnehmer nicht dessen Darlegungslast ab.

Die Gerichte müssen bei der Festsetzung des Betriebsunterbrechungsschadens alle Umstände berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der – vielfach 12 Monate dauernden – Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn das Unglück ausgeblieben wäre.

Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt