Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Hausrat­versicherung und Bargeld

Zum Schutz vor der Entwendung von Bargeld und Wertsachen in der Hausrat­versicherung

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Die Hausratversicherung gehört zur klassischen Risikovorsorge im privaten Bereich und ist in hohem Maße standardisiert. Allerdings sind erhöhte Bedürfnisse eines einzelnen Kunden im Bereich seines Hausrats individuell deutlich besser versicherbar, als die Standardbedingungen es vorsehen.

Höchstsätze für Wertsachen prüfen und dem Bedarf anpassen!
Vor allem ist zu sehen, dass die pauschalen Höchstsätze für Wertsachen deutlich angehoben werden können, denn es lassen sich im Vertrag, flexibel, erhöhte Entschädigungsgrenzen vereinbaren. Daran zu denken kann – was den Sinn der Versicherung betrifft – entscheidend sein, denn bei Einbrüchen werden nach aller Erfahrung in erster Linie Wertsachen entwendet. Und selbst wenn es sich nicht um eine bloße Entwendung, sondern gar um einen Raub handelt, d.h. bei Einbrüchen in Anwesenheit der Bewohner, gelten die pauschalen Entschädigungsgrenzen.

Meist kein Unterschied zwischen Versicherungsfall Diebstahl und Raub
Die Entschädigungsgrenze in Versicherungsbedingungen differenziert nämlich, regelmäßig, schon ihrem Wortlaut nach nicht zwischen dem Versicherungsfall „Einbruchsdiebstahl“ und dem Versicherungsfall „Raub“. Für beide Versicherungsfälle kommt es vielmehr auf die Art der Aufbewahrung von Bargeld und anderen Wertgegenständen an. Daher gelten im Falle der Beraubung keine höheren Wertgrenzen als im Falle eines bloßen Diebstahls. So ist der Standpunkt der Rechtsprechung.

Deshalb erhielt beispielsweise ein versichertes Ehepaar, das Opfer eines Raubes wurde, lediglich 1.000,00 € von der Versicherung. Im Übrigen blieben die Eheleute , denen viel Bargeld und Wertgegenstände aus einem eingebauten Tresor entwendet wurde, auf ihrem erheblichen Vermögensschaden sitzen. Ihre Klage hatte in der ersten Instanz und auch in der Berufung keinen Erfolg.

Erhöhter Schutz für Bargeld und Wertsachen kann sinnvoll sein
Denn der Ehemann hatte, als Versicherungsnehmer, keinen erhöhten Schutz für Bargeld und Wertsachen vereinbart. Die geltenden standardmäßigen Bedingungen sahen als Wertgrenze 1.000,00 € vor. Der Ehemann klagte und wollte von der Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung in Höhe von 20 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Täter war über ein Fenster in die Wohnung der Eheleute eingedrungen, wo er die Ehefrau durch eine Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe des Schlüssels für den Tresor nötigte. Mit dem Messer und dem Schlüssel gelang es ihm, die Eheleute in Schach zu halten, und den Tresor leerzuräumen. Er erbeutete Bargeld, Uhren und Schmuck im Wert von über 100.000,00 € und entkam.
Mit der Klage hat der Ehemann geltend gemacht, dass der Tresor in einem Schrank eingebaut und mit Schrauben mit der Wand verbunden ist, und dass, selbst z.B. bei Aufbewahrung des Geldes in einem Tresor mit noch höherer Sicherheitsstufe, es genauso zu demselben Schadensfall gekommen wäre. Seine Ehefrau hätte sich aufgrund der existentiellen Bedrohungssituation in jedem Fall dazu entschlossen, den Täter an den Tresor zu lassen.

Doch sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Entschädigungsanspruch des Ehemannes durch die allgemeine Entschädigungsgrenze in den Bedingungen wirksam auf 1.000,00 € begrenzt sei und dieser Betrag durch die Versicherung bereits bezahlt wurde.

Sichere Aufbewahrung ändert nichts an der Begrenzung des Versicherungsschutzes
Zwar gaben die Gerichte dem Kläger darin Recht, dass bei einem Raub - anders als bei einem Einbruch - die Aufbewahrung des Bargeldes in einem besonderen bedingungsgemäßen Wertschutzbehältnis keine größere Sicherheit geboten hätte, da es gerade das Typische für einen Raub ist, dass der Täter durch die Bedrohung die Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt eines Tresors erhält. Daraus resultiere aber – so die Gerichte - nicht, dass die standardisierte Beschränkung für den Versicherungsfall "Raub" nicht gilt. Die Auffassung der Gerichte beruht darauf, dass die Entschädigungsgrenze in den Bedingungen nämlich, schon dem Wortlaut nach, nicht zwischen dem Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls und demjenigen des Raubes differenziert. Die Regelung bestimmt vielmehr unabhängig von dem konkreten Versicherungsfall die Grenzen der Einstandspflicht des Versicherers und verknüpft diese mit der Art der Aufbewahrung von Bargeld und anderen Wertgegenständen. Insofern könne daraus nicht abgeleitet werden, dass im Falle der Beraubung höhere Wertgrenzen als im Falle eines Diebstahls gelten.
Die Begrenzung ist aus der Sicht der Rechtsprechung auch wirksam, weil ein gewöhnlicher, durchschnittlicher Versicherungsnehmer durchaus damit rechnen müsse, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge und Schmuck in Höhe größerer Summen einstehen wird, die Begrenzung sei – so die Gerichte – nicht überraschend.

Es bleibt festzuhalten, dass der Ehemann mit seiner Klage scheiterte, weil er im Vertrag keine individuelle Erhöhung der Entschädigung für Wertsachen, über die Standardgrenze hinaus, vereinbart hatte.

Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt