Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Leasingrecht

Gewährleistungs­ausschluss beim Finanzierungs­leasing

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BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - VIII ZR 82/05


Amtlicher Leitsatz:

Ein Finanzierungs­leasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier: eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.


Kerngedanken des Falles:

Verträge des Finanzierungs-Leasing werden nicht vom Anwendungsbereich der §§ 474 ff BGB (Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf) erfasst. Der Grund ist, dass sie objektiv nicht auf dauerhafte Überlassung und Übereignung der Sache gerichtet sind. Ein Kaufvertrag besteht zwischen dem Verkäufer und der Leasinggesellschaft (als Käuferin). Dieser ist regelmäßig ein Kaufvertrag unter Unternehmern, der gelegentlich in einem zeitgenössischen Jargon auch als B2B-Geschäft bzw. Business-to-Business-Geschäft bezeichnet wird. Es ist kein Gebrauchsgüterkauf. Bei diesem Kaufvertrag kann der Verkäufer gegenüber dem Leasinggeber ohne die Beschränkungen des § 475 BGB die Gewährleistung ausschließen. Das gilt auch, wenn der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer die - mietrechtliche - Gewährleistung aus dem Leasingvertrag, gegen Abtretung seiner eigenen Ansprüche an den Verkäufer, ausschließt. Folge: Ist im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen und gehen daher keine Ansprüche aus abgetretenem Recht auf den Leasingnehmer über, so hat der Leasingnehmer die (mietrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber aus dem Leasingvertrag.


Aus dem Tatbestand:

Der Kläger war an einem gebrauchten Pkw interessiert, der von der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss schloss der Kläger im November 2003 mit der Firma U. GmbH, als Leasinggeberin, einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, das die Beklagte gemäß Rechnung vom .... November 2003 zu einem Kaufpreis von 23.000 € einschließlich Mehrwertsteuer an die Leasinggeberin verkaufte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem Leasingvertrag mit dem Kläger zugrunde gelegt wurden, sind alle Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjektes ausgeschlossen. Statt derselben tritt die Leasinggeberin dem Leasingnehmer ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag der Leasinggeberin mit der Beklagten einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. Nach Zahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin übergab die Beklagte das Fahrzeug dem Kläger.

Mit im Januar 2004 verfassten Anwaltsschreiben verlangte der Kläger von der Beklagten den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des Fahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom .... Februar 2004 mit der Begründung ab, zwischen ihr und dem Kläger bestünden keine vertraglichen Beziehungen und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Darauf erklärte der Kläger mit weiterem Anwaltsschreiben vom .... Februar 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom .... März 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt einen Totalschaden erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgehäuse durchschlagen habe. Der Aufforderung unter Fristsetzung, einen Austauschmotor einzubauen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentschädigung hat er Zahlung von 22.000 € begehrt. Ferner hat er die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte seit dem ... März 2004 in Annahmeverzug befindet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich ihm gegenüber nicht auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Zu Recht sei das Landgericht nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, mit der Leasinggeberin einen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im Verhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer die den Ausschluss der mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu übertragen. Dies könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss bei der Anschaffung des Leasinggutes deswegen für unwirksam zu halten, weil hierdurch nachteilig von kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen werde und sich das Leasinggeschäft unter Einschaltung des Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstelle (§ 475 Abs. 1 BGB).

§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Unzweifelhaft habe der Kläger von der Beklagten nichts gekauft. Vielmehr habe die Beklagte das Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft. Eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB liege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das Finanzierungsleasinggeschäft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht um die Händlerhaftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei eine Finanzierungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kläger die Nutzung beispielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht werde, ohne dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen müsse. Er trete in eine überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung zum Leasinggeber. Dieser handele bei dem Erwerb des Leasinggutes nicht für den Verbraucher, sondern wolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft zum Abschluss bringen. Die Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer geschehe vor diesem Hintergrund, um sich von der eigenen Sachmängelhaftung frei zu zeichnen. Sie habe keineswegs das Ziel, die Zwischenschaltung des Leasinggebers wieder zu beseitigen und Händler und Verbraucher zusammen zu führen.

Mit dem Finanzierungsleasing seien für den Leasingnehmer keine Nachteile verbunden, die durch § 475 Abs. 1 BGB vermieden werden sollten. Aus dem Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kläger nach §§ 535 Abs. 1, 536 ff. BGB für Mängel des Leasinggutes einzustehen. Der Gewährleistungsausschluss zu Lasten des Klägers in den Leasingbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin könne dem Kläger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstellung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des Leasinggutes einen zwischen Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss akzeptiert. Das stelle den Kläger rechtlos. Dem Kläger stünden daher die günstigeren Mietvorschriften zur Verfügung.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin wegen Rücktritts von deren Kaufvertrag mit der Beklagten verneint.

a) Unabhängig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs erfüllt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers, ist hier ins Leere gegangen. Die Leasinggeberin hat dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem mit dieser geschlossenen Kaufvertrag abtreten können, weil nach diesem Vertrag die Gewährleistung der Beklagten ausgeschlossen ist. Das ist bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern, wie der Leasinggeberin und der Beklagten, grundsätzlich möglich. Letzteres ergibt sich aus § 444 BGB.

b) Der Auffassung des Klägers, der Beklagten sei es nach § 475 Abs. 1 BGB verwehrt, sich ihm gegenüber auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften, darunter § 437 BGB, abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte des Käufers berufen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er gegenüber der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgetreten ist. Gleichwohl ist kein Verbrauchsgüterkauf gegeben, weil die Beklagte den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht, auch nicht zunächst, mit dem Kläger, sondern von vorneherein mit der Leasinggeberin, einer Unternehmerin, abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie beruft sich vielmehr auf § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vorschriften einschließlich § 437 BGB auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit einem Verbraucher, wie vorliegend zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger geschlossen, stellt keine Umgehung der in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs dar.

aa) Im Fall des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in Satz 1 aufgeführten Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgeschäft mangels eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirtschaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften auszuschließen oder einzuschränken.

bb) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des Leasingvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger hat nicht den Zweck, der Beklagten in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu Lasten des Klägers den Ausschluss der Gewährleistung für das in Rede stehende Fahrzeug zu ermöglichen. Der Abschluss des Leasingvertrages beruht vielmehr allein darauf, dass der Kläger - ersichtlich aus wirtschaftlichen Gründen - keinen Kaufvertrag mit der Beklagten schließen konnte oder wollte. In einem solchen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der Leasingnehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des für den Erwerb der Leasingsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns schuldet, als Finanzierungshilfe, die dem Leasingnehmer wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache ermöglicht.

c) Nach alledem ist es der Beklagten mangels Umgehung der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kläger gegenüber auf den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der Kläger keinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten Mängel des Fahrzeugs an die Leasinggeberin halten.

aa) Die - grundsätzlich zulässige - formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt. In diesem Fall bleibt es gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers nach §§ 535 ff. BGB. Jedenfalls ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber gemäß der zitierten Senatsrechtsprechung dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers nicht nur eingeschränkt ist, sondern - wie hier - vollständig leer läuft, weil diese Ansprüche im Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant ausgeschlossen sind. Andernfalls wäre der Leasingnehmer rechtlos gestellt.

bb) Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem Leasingnehmer generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB dem Käufer. So kann der Leasingnehmer von dem Leasinggeber Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern (§ 536 BGB), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (§ 536a BGB) oder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die mietrechtliche Gewährleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt erheblich günstiger als die kaufrechtliche. Während der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 BGB nur dafür haftet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang, regelmäßig also bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB), vertragsgemäß ist, hat der Leasingnehmer die oben genannten Rechte auch wegen eines erst nach Übergabe während der Laufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht selbst über die zeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach § 476 BGB hinaus.

Bearbeitet von Rechtsanwalt Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht