Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Risikoverteilung im Frachtrecht

Zur Risikoverteilung zwischen Frachtführer und Absender von Rechtsanwalt Ulrich Retzki

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Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und auch nicht in den eigenen Risikobereich fallen, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus.

Wird die Reise eines Schiffes durch eine vorübergehende Sperrung eines Schifffahrtsweges, die nicht dem Verantwortungsbereich des Absenders zugerechnet werden kann – zum Beispiel wegen einer Havarie –, verzögert, so steht dem Frachtführer gegen den Absender neben der vereinbarten Fracht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 420 Abs. 3 HGB zu.

Findet auf ein Frachtgeschäft deutsches Recht Anwendung, so beurteilt sich eine beanspruchte Zusatzvergütung nach § 420 Abs. 3 HGB.

Gemäß § 420 Abs. 3 HGB steht dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung zu, wenn nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. Dem Frachtführer steht ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung wegen einer bei der Beförderung eingetretenen Verzögerung dann zu, wenn diese - entsprechend dem "Sphärengedanken" - in den Risikobereich des Absenders fällt. Dies ist anzunehmen, wenn die Verzögerung auf ein Verhalten des Absenders zurückzuführen ist oder ihren Ursprung im Organisationsbereich des Absenders hat.
Ob auch von außen wirkende unvorhersehbare und von den Parteien des Frachtvertrags nicht beherrschbare Störungsursachen - hierzu zählen beispielsweise die Sperrung eines Beförderungswegs, Hoch oder Niedrigwasser, Eisgang oder Sturm -, die nicht dem Frachtführer zugerechnet werden können, in den Risikobereich des Absenders fallen, ist durchaus umstritten. Nach wohl zutreffender Auffassung ist ein Anspruch des Frachtführers auf eine angemessene Zusatzvergütung aus § 420 Abs. 3 HGB zu verneinen, wenn ein von außen wirkendes, für beide Parteien des Frachtvertrags unvorhersehbares und auch nicht beherrschbares Ereignis die Verzögerung der Transportdurchführung verursacht hat.

Dem Absender zuzurechnen sind Verzögerungen, die er verschuldet hat, ferner diejenigen Umstände, für die er gemäß § 414 Abs. 1 HGB verschuldensunabhängig haftet, sowie alle Verzögerungsursachen, die seiner Sphäre entspringen. Der Anspruch des Frachtführers auf eine angemessene Zusatzvergütung erfordert nach dem klaren Wortlaut des § 420 Abs. 3 HGB die positive Feststellung, dass die Ursache für die Verzögerung dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist. Beweispflichtig dafür ist der Frachtführer. Kann er diesen Beweis nicht führen, besteht kein Anspruch aus § 420 Abs. 3 HGB. Steht lediglich fest, dass der die Verzögerung verursachende Umstand nicht in den Risikobereich des Frachtführers fällt, reicht dies allein nicht aus für einen Anspruch auf angemessene Zusatzvergütung wegen Verzögerung.

Die mehrfach vertretene Auffassung, der Gesetzgeber sei bei der Neuregelung des Frachtrechts davon ausgegangen, dass Umstände, die den Vertragsablauf stören, stets der Risikosphäre des einen oder des anderen Vertragspartners zuzuordnen seien, was zur Folge habe, dass Verzögerungsgründe, die nicht in den Risikobereich des Frachtführers fielen, dem Risikobereich des Absenders zugerechnet werden müssten, verdient keine Zustimmung. Denn "neutrale" Störungsursachen müssen bzw. können nicht im Wege einer wertenden Betrachtung dem Risikobereich des Absenders zugeordnet werden. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen.

Und auch die Entstehungsgeschichte des § 420 Abs. 3 HGB spricht für die Annahme, dass für den Absender nicht vorhersehbare und beherrschbare Ursachen keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB auslösen. Vorbilder des § 420 Abs. 3 HGB waren § 428 Abs. 2 Satz 1 HGB aF und § 71 BinnSchG aF. Nach jenen Regelungen aber war es so, dass Nachteile aus Beförderungshindernissen bei fehlendem Verschulden des Absenders grundsätzlich in den Risikobereich des Frachtführers fielen. § 428 Abs. 2 HGB aF bestimmte, dass bei Beförderungshindernissen lediglich ein Rücktrittsrecht des Absenders bestand, besondere Ansprüche des Frachtführers im Falle von Beförderungshindernissen dagegen nicht gegeben waren; deren Nachteile gingen vielmehr grundsätzlich zu Lasten des Frachtführers.

Dem Frachtführer gebührt somit keine zusätzliche Vergütung für eine Verzögerung, deren Gründe nicht dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. Dies folgt aus der gesetzlichen Risikoverteilung zu Lasten des Frachtführers. Diese Risikoverteilung kann ohne weiteres durch eine Parteivereinbarung abgeändert werden, doch für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ist der Frachtführer beweispflichtig.

Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt